26.01.2026
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RSV-Prophylaxe
Viele Eltern haben bestimmt durch die Medien erfahren, dass es mittlerweile eine Prophylaxe (Nirsevimab) gegen das RS-Virus gibt und diese von der Stiko empfohlen wird. Neugeborene, die während der RSV-Saison (meist zwischen Oktober und März) geboren werden, sollen diese demnach möglichst rasch nach der Geburt erhalten (optimalerweise noch vor Entlassung in der Geburtsklinik). Säuglinge, die zwischen April und September 2025 geboren werden, sollen Nirsevimab möglichst vor Beginn ihrer ersten RSV-Saison (Herbst/Winter) bekommen.
Hier erfahren Sie mehr über das RS Virus und die Prophylaxe:
https://www.kinderaerzte-im-netz.de/impfen/
Auch in unserer Praxis kann Ihr Kind immunisiert werden. Dies werden wir erneut im Herbst anbieten. Der Impfstoff ist generell in den Apotheken verfügbar. Wenn Sie ihr Kind impfen lassen möchten, oder dazu Fragen haben, melden Sie sich bitte telefonisch oder per mail in der Praxis. Da die Dosis gewichtsabhängig ist, müssen wir bei der Ausstellung des Rezeptes wissen, ob das Kind bereits 5 kg (oder mehr) wiegt. Bitte geben Sie dies bei der Anfrage direkt an. Das Rezept können Sie dann in der Praxis abholen und in Ihrer Apotheke einlösen. Wichtig ist, dass der Antikörper bis zur Verabreichung kühl gelagert wird. Bringen Sie bitte zum geplanten Termin den Impfausweis und die Gesundheitskarte des Kindes, sowie den ausgefüllten (unten verlinkten) Aufklärungsbogen mit. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese zusätzlichen Termine begrenzt sind und nicht grundlos verschoben werden können, auch planen wir an diesen Terminen keine Zeit für lange Gespräche ein. Bestehende Fragen zur Immunisierung müssen vor Einlösen des Rezeptes geklärt werden.
Aufklärungsbogen auf deutsch und weiteren Sprachen
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/RSV-aufklaerungsbogen.html?nn=2375548
Impfungen
Aus gegeben Anlass führen wir Impfungen nur noch durch, wenn der Impfpass vorliegt.
Versichertenkarte
Bitte bringen Sie zu jeder Untersuchung Ihres Kindes die gültige Versichertenkarte mit. Sollte die Versichertenkarte zum Ende eines Quartals nicht vorliegen, erhalten Sie von uns eine Rechnung nach GOÄ (Privatrechnung) über die entstandenen Behandlungskosten.
Privat gekaufte Medikamente können nicht nachträglich auf Rezept verschrieben werden
„Die Kosten für verschreibungspflichtige Arzneimittel müssen Krankenkassen nur übernehmen, wenn Medikamente gegen Vorlage eines Rezeptes ausgehändigt werden. […] Kostenrückerstattungen für privat gekaufte Arzneimittel seien bei der nachträglichen Vorlage eines ärztlichen Rezeptes nicht vorgesehen, teilt die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) auf Anfrage mit. Die Rezepteinlösung sei an die Abgabe des Arzneimittels gekoppelt. Auch der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) erklärt: Es sei grundsätzlich nicht möglich, nachträglich ein Rezept für ein erstattungsfähiges und nicht verschreibungspflichtiges Medikament einzureichen.“ (Artikel aus der Frankfurter Rundschau von Daniel Reinhardt vom 09.10.2018)
Ausstelllung von Attesten für Schule und Kindergarten
Wir werden immer wieder um die Ausstellung verschiedenster Atteste/Bescheinigungen gebeten, die fast immer auf hausintere Regeln der Einrichtung oder der Träger basieren. Für die Praxis bedeutet dies einen Mehraufwand, der uns auch die Zeit nimmt, kranke Kinder zu behandeln. Daher haben wir für uns entschieden, dass wir nur Atteste ausstelllen, die medizinisch notwendig und gesetzlich vorgeschrieben sind. Dazu zählen nicht die „Krankschreibung“ von Schulkindern! Unter §4 der Landesverordnung SH über die schulärztlichen Aufgaben wird nur vorgesehen, dass Eltern die Schule über die Abwesenheit des Kindes aus gesundheitlichen Gründen informieren müssen. Dies gilt auch für Klassenarbeits- und Klausurtage; ausgenommen sind lediglich Abschlussprüfungen wie z.B. das Abitur. Sollte allerdings eine Attestpflicht in der Klassen- und/oder Schulkonferenz beschlossen worden sein (z.B. Schulabsentismus) sind wir selbstverständlich bereit, das Kind anzuschauen und ein Attest auszustellen. Ein Schriftstück der Schule muss hierfür vorliegen. Die Ausstellung eines Attestes ist gebührenpflichtig und wird nach der Gebührenordnung für Ärzte mit 5,36 Euro berechnet.
