Vom 11.4.-14.4 ist unsere Praxis geschlossen. Bitte wenden Sie sich in dringenden Fällen an die Praxis Dr Möller/Buchholz-Berdau (0431-3858537) oder an die Praxis Harbs/Spengler (0431/333535)
Wichtig: Ab dem 1.10.2022 gilt in Arztpraxen eine FFP2 Maskenpflicht
Impfungen:
Aus gegebenem Anlass führen wir Impfungen nur noch durch, wenn der Impfausweis vorliegt. Bitte bringen Sie zu jedem Impftermin und zu jeder Vorsorgeuntersuchungen den Impfausweis mit.
Versicherungskarte:
Ebenfalls bitten wir Sie zu jeder Untersuchung Ihres Kindes die gültige Versichertenkarte (G2) mitzubringen. Können wir die Versichertenkarte am ersten Termin des jeweiligen Quartals nicht einlesen, erhalten Sie von uns eine Rechnung nach GOÄ (Privatrechnung) über die Behandlungskosten. Diese Rechnung müssen Sie begleichen, sollte die Versichertenkarte bis zum Ende des Quartals nicht vorliegen. Für neugeborene Kinder gilt diese Regelung nicht.
Privat gekaufte Medikamente können nicht nachträglich auf Rezept verschrieben werden
„Die Kosten für verschreibungspflichtige Arzneimittel müssen Krankenkassen nur übernehmen, wenn Medikamente gegen Vorlage eines Rezepts ausgehändigt werden. […] Kostenrückerstattungen für privat gekaufte Arzneimittel seien bei der nachträglichen Vorlage eines ärztlichen Rezepts nicht vorgesehen, teilt die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) auf Anfrage mit. Die Rezepteinlösung sei an die Abgabe des Arzneimittels gekoppelt. Auch der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) erklärt: Es sei grundsätzlich nicht möglich, nachträglich ein Rezept für ein erstattungsfähiges und nicht verschreibungspflichtiges Medikament einzureichen“ Artikel aus der Frankfurter Rundschau von Daniel Reinhardt vom 09.10.2018.
Ausstellung von Attesten für Schule und Kindergarten
wir werden immer wieder um die Ausstellung verschiedenster Atteste/Bescheinigungen gebeten, die fast immer auf hausinterne Regeln der Einrichtungen oder der Träger basieren. Für die Praxis bedeuted das Ausstellen dieser Atteste einen Mehraufwand, der uns auch die Zeit nimmt, kranke Kinder zu behandeln. Daher haben wir für uns entschieden, dass wir nur Atteste auszustellen, die medizinisch notwendig und gesetzlich vorgeschrieben sind. Dazu zählen nicht die „Krankschreibungen“ von Schulkindern! Unter §4 der Landesverordnung SH über die schulärztlichen Aufgaben wird nur vorgegeben, dass Eltern die Schule über die Abwesenheit des Kindes aus gesundheitlichen Gründen informieren müssen. Dies gilt auch für Klassenarbeits- und Klausurtage; ausgenommen sind lediglich Abschlussprüfungen wie z.B. das Abitur. Sollte allerdings eine Attestpflicht in der Klassen- und/oder Schulkonferenz beschlossen worden sein (z.B.bei Schulabsentismus) sind wir selbstverständlich bereit, das Kind anzuschauen und ein Attest auszustellen. Ein Schriftstück der Schule muss hierfür vorliegen. Die Ausstellung eines Attestes ist Gebührenpflichtig und wird nach der Gebührenordnung für Ärzte mit 5,36 Euro berechnet.