Aktuelles

Am 15.5.2026 ist die Praxis geschlossen. In dringenden Fällen wenden Sie sich an die Anlaufpraxis im Städtischen Krankenhaus, die von 10-21 Uhr mit einem Kinderarzt/ärztin besetzt ist.

Aufklärungsbogen auf deutsch und weiteren Sprachen

https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/RSV-aufklaerungsbogen.html?nn=2375548

Impfungen

Aus gegeben Anlass führen wir Impfungen nur noch durch, wenn der Impfpass vorliegt.

Versichertenkarte

Bitte bringen Sie zu jeder Untersuchung Ihres Kindes die gültige Versichertenkarte mit. Sollte die Versichertenkarte zum Ende eines Quartals nicht vorliegen, erhalten Sie von uns eine Rechnung nach GOÄ (Privatrechnung) über die entstandenen Behandlungskosten.

Privat gekaufte Medikamente können nicht nachträglich auf Rezept verschrieben werden

„Die Kosten für verschreibungspflichtige Arzneimittel müssen Krankenkassen nur übernehmen, wenn Medikamente gegen Vorlage eines Rezeptes ausgehändigt werden. […] Kostenrückerstattungen für privat gekaufte Arzneimittel seien bei der nachträglichen Vorlage eines ärztlichen Rezeptes nicht vorgesehen, teilt die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) auf Anfrage mit. Die Rezepteinlösung sei an die Abgabe des Arzneimittels gekoppelt. Auch der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) erklärt: Es sei grundsätzlich nicht möglich, nachträglich ein Rezept für ein erstattungsfähiges und nicht verschreibungspflichtiges Medikament einzureichen.“ (Artikel aus der Frankfurter Rundschau von Daniel Reinhardt vom 09.10.2018)

Ausstelllung von Attesten für Schule und Kindergarten

Wir werden immer wieder um die Ausstellung verschiedenster Atteste/Bescheinigungen gebeten, die fast immer auf hausintere Regeln der Einrichtung oder der Träger basieren. Für die Praxis bedeutet dies einen Mehraufwand, der uns auch die Zeit nimmt, kranke Kinder zu behandeln. Daher haben wir für uns entschieden, dass wir nur Atteste ausstelllen, die medizinisch notwendig und gesetzlich vorgeschrieben sind. Dazu zählen nicht die „Krankschreibung“ von Schulkindern! Unter §4 der Landesverordnung SH über die schulärztlichen Aufgaben wird nur vorgesehen, dass Eltern die Schule über die Abwesenheit des Kindes aus gesundheitlichen Gründen informieren müssen. Dies gilt auch für Klassenarbeits- und Klausurtage; ausgenommen sind lediglich Abschlussprüfungen wie z.B. das Abitur. Sollte allerdings eine Attestpflicht in der Klassen- und/oder Schulkonferenz beschlossen worden sein (z.B. Schulabsentismus) sind wir selbstverständlich bereit, das Kind anzuschauen und ein Attest auszustellen. Ein Schriftstück der Schule muss hierfür vorliegen. Die Ausstellung eines Attestes ist gebührenpflichtig und wird nach der Gebührenordnung für Ärzte mit 5,36 Euro berechnet.

search previous next tag category expand menu location phone mail time cart zoom edit close